- Unterschiedsbetrag
- 1. Wenn der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher ist als ihr Ausgabebetrag, besteht ein U., der sich aus einem Zahlungsagio (⇡ Agio) und/oder einem Auszahlungsdisagio (⇡ Disagio) zusammensetzen kann. Der U. darf (steuerlich muss) gemäß § 250 III HGB als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (⇡ Rechnungsabgrenzung) aktiviert werden. Er ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. Der U. muss gemäß § 268 VI HGB gesondert ausgewiesen oder von nicht kleinen Kapitalgesellschaften (⇡ Größenklassen) im ⇡ Anhang angegeben werden. Wirtschaftlich betrachtet ist der U. ein neben dem Zins zusätzlich geleistetes Entgelt für die Kapitalüberlassung.- 2. Gemäß § 284 II Nr. 4 HGB sind im Anhang Bewertungsreserven, die durch die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren gemäß §§ 240 IV, 256 Satz 1 HGB (⇡ Gruppenbewertung, ⇡ Lifo, ⇡ Fifo, ⇡ Hifo) entstehen können, anzugeben. Die Abgabepflicht besteht nur, wenn sich ein erheblicher U. im Vergleich zu dem letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsen- oder Marktpreis ergibt. Der U. ist jeweils gesondert für die zu einer Gruppe zusammengefassten Vermögensgegenstände aufzuführen.- 3. U. können auch bei der ⇡ Konsolidierung von Einzeljahresabschlüssen zu einem ⇡ Konzernabschluss entstehen.- Vgl. auch ⇡ Kapitalkonsolidierung, ⇡ Equity-Methode.
Lexikon der Economics. 2013.